4. Bestellung und Aufgaben des Wahlvorstands

aus Berg / Hayen / Heilmann / Ratayzcak / Schneider: Wahl des Betriebsrats

Ohne Wahlvorstand kann eine Betriebsratswahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden. Seine Bestellung kann auf mehreren Wegen erfolgen, nämlich durch
  • den noch amtierenden Betriebsrat, dessen Amtszeit abläuft,
  • durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat,
  • eine Betriebsversammlung bzw. im vereinfachten Wahlverfahren eine Wahlversammlung, in der die Arbeitnehmer die Wahlvorstandsmitglieder wählen oder
  • auf Antrag durch das Arbeitsgericht.

Im normalen Wahlverfahren muss er spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern bestehenden Wahlvorstand bestellen. Im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren beträgt die Frist vier Wochen (§§ 16 Abs. 1 Satz 1; 17 a Nr. 1 BetrVG).

Wahlvorstand

Der Wahlvorstand besteht üblicherweise aus drei Mitgliedern, von denen eines zum Vorsitzenden bestimmt werden muss. Die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder kann erhöht werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Es muss aber immer eine ungerade Zahl von Wahlvorstandsmitgliedern bestellt werden.

In Betrieben mit männlichen und weiblichen Arbeitnehmern sollen beide Geschlechter dem Wahlvorstand angehören (§ 16 Abs. 1 BetrVG). Damit soll auch bei der Zusammensetzung des Wahlvorstands der Gleichberechtigung der Geschlechter Rechnung getragen werden. Wenn dies auch nicht zwingend vorgeschrieben ist, sollte bei der Bestellung des Wahlvorstands angestrebt werden, dass beide Geschlechter im Wahlvorstand vertreten sind.

Jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer kann als Wahlvorstandsmitglied bestellt werden. Der Betreffende braucht nicht wählbar zu sein. Dem Wahlvorstand können auch Mitglieder des noch amtierenden Betriebsrats, der die Bestellung vorzunehmen hat, angehören. Ebenso ist es möglich, dass Bewerber für den zu wählenden Betriebsrat zugleich Wahlvorstandsmitglieder sind (BAG v. 12. 10. 1976; R 87).

Ist der Wahlvorstand bestellt, tritt er unverzüglich zusammen, damit die Vorbereitungen für die Wahl anlaufen. Die Beratungen und Entscheidungen des Wahlvorstands müssen in Sitzungen erfolgen. Der Wahlvorstand ist nur als Organ handlungsfähig. Für die Wirksamkeit von Beschlüssen ist die einfache Mehrheit erforderlich. An Beschlussfassungen nehmen nur die stimmberechtigten Mitglieder des Wahlvorstands teil (§ 1 Abs. 3 Satz 1 WO). Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Wahlvorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Sie hat mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse zu enthalten (§ 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 WO).

Der Wahlvorstand hat, bevor es zu dem Aushang des Wahlausschreibens kommt, bestimmte Vorbereitungen zu treffen. Dazu gehören u.a.:
  • Aufstellung der Wählerliste;
  • Zuordnungsverfahren nach § 18 a BetrVG, wenn im Betrieb zeitgleich ein Sprecherausschuss für leitende Angestellte gewählt wird oder ein solches Vertretungsorgan besteht;
  • Ermittlung der Anzahl der Betriebsratsmitglieder;
  • Ermittlung der Mindestzahl der Betriebsratssitze, die auf das Minderheitengeschlecht entfallen (§ 15 Abs. 2 BetrVG);
  • Auslegen der Wählerliste und Wahlordnung;
  • Entgegennahme und Behandlung von Wahlvorschlägen;
  • technische Vorbereitungen.

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