3. Das richtige Wahlverfahren - normal oder vereinfacht?

von RA Michael Felser

Der Gesetzgeber hat 2001 durch die Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes die Betriebsratsgründung - gerade in kleineren Betrieben - vereinfachen wollen.

a) Kleine Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten

Für Betriebe mit höchsten 50 Beschäftigten wurde daher ein einfacheres Wahlverfahren mit kürzeren Fristen und weniger Formalitäten eingeführt.

Wahlverfahren

Das einfachste Verfahren ist in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten und ohne Betriebsrat durchzuführen, nämlich das zweistufige vereinfachte Wahlverfahren. Beim vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren wird in einer von der Gewerkschaft oder drei Arbeitnehmern einberufenen ersten Wahlversammlung der Wahlvorstand gewählt. Der Wahlvorstand erstellt noch in der ersten Versammlung die Wählerliste und schreibt die Wahl aus. Die Einspruchsfrist gegen die Wählerliste beträgt drei Tage. Auch Wahlvorschläge werden in der ersten Versammlung abgegeben und danach sofort veröffentlicht. Sieben Tage später findet die zweite Versammlung statt, in der der Betriebsrat geheim zu wählen ist.

Hat der Betriebsrat, der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellt, so findet in Betrieben mit höchstens 50 Beschäftigten das einstufige vereinfachte Wahlverfahren statt. Der bestellte Wahlvorstand erstellt die Wählerliste, erlässt das Wahlausschreiben und nimmt die Wahlvorschläge entgegen. Die Betriebsratswahl findet dann in einer Wahlversammlung wie im zweistufigen vereinfachten Verfahren statt..

b) Kleinere Betriebe mit zwischen 51 und 100 Beschäftigten

Das vereinfachte Wahlverfahren kann auch in Betrieben mit 51 bis 100 Beschäftigten zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber vereinbart werden; ohne eine solche Vereinbarung muss in Betrieben mit 51 bis 100 Arbeitnehmern die Wahl im normalen Wahlverfahren durchgeführt werden.

c) Betriebe mit mehr als 100 Beschäftigten

In Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten muss in jedem Fall das normale Wahlverfahren durchgeführt werden. Das normale Wahlverfahren unterscheidet sich vor allem durch längere Fristen und die Durchführung der Betriebsratswahl ohne eine Wahlversammlung.

Auch in Betrieben mit 51 bis 100 Arbeitnehmern muß die Wahl im normalen Wahlverfahren durchgeführt werden, wenn eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Durchführung der Wahl im vereinfachten Verfahren nicht zustande kommt.

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