"Beliebtheit sollte kein Maßstab für die Wahl von Politikern sein. Wenn es auf die Popularität ankäme, säßen Donald Duck und die Muppets längst im Senat."
Orson Welles

2. Kandidatensuche

von RA Michael Felser

Nachdem klar ist, was für eine tolle Sache der Betriebsrat ist, reissen sich alle darum, zu kandidieren. Daher muss die Frage geklärt werden: Wer kann für den Betriebsrat kandidieren?

Das Gesetz stellt nur zwei Vorgaben auf:

1. Die Bewerber müssen wählbar sein, also wahlberechtigt und seit sechs Monaten dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Besteht der Betrieb noch keine sechs Monate, müssen die Kandidaten nur zum Zeitpunkt der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sein.

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2. Nach § 15 Abs. 2 muss außerdem das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus drei oder mehr Betriebsratsmitgliedern besteht Der Betriebsrat sollte sich zudem nach § 15 Abs. 1 BetrVG möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen (§ 15 Abs. 1 BetrVG). Dadurch wird eine gute Kommunikation zwischen Betriebsrat und Belegschaft und ein Austausch innerhalb des Betriebsrats erleichtert. Alle Arbeitnehmer im Betrieb können Kandidaten, die unter 1. genannten Voraussetzungen erfüllen, vorschlagen, also einen Wahlvorschlag bzw. Wahlvorschlagsliste beim Wahlvorstand einreichen. Voraussetzungen für eine wirksame Kandidatur ist die Unterstützung der Bewerber in Form von sogenannten Stützunterschriften auf dem Wahlvorschlag. Das Gesetz gibt für einen wirksamen Vorschlag ein bestimmtes Mindestquorum an Unterschriften von Unterstützern vor. Clevere Bewerber sammeln immer mehr Stützunterschriften als unbedingt nötig, weil Unterstützer nicht selten auf mehreren Listen unterschreiben, aber nur eine Stützunterschrift zulässig ist und fehlerhafte Stützunterschriften vom Wahlvorstand gestrichen werden können. Damit der Liste danach nicht die erforderliche Zahl an Unterstützern fehlt, sollten die Listenführer entsprechend mehr Unterschriften sammeln. Das der Betriebsrat trotz beruflicher Veränderungen seiner Mitglieder die Amtszeit von vier Jahren überdauern soll, ist es sinnvoll, mehr als doppelt so viele Kandidaten auf der oder den Listen zu haben, wie Betriebsratsplätze zu besetzen sind. Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen, § 14 Abs. 3 BetrVG.

Eine Vorschlagsliste (Persönlichkeitswahl) Wird lediglich eine Vorschlagsliste eingereicht, was meistens nur in kleineren Betrieben vorkommt, so werden die Kandidaten darauf in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Die Wahl wird als Mehrheitswahl durchgeführt, das heißt jeder Arbeitnehmer hat so viele Stimmen wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind und kann sich seinen Betriebsrat zusammenstellen. Daher heißt dieses Wahlverfahren auch "Persönlichkeitswahl". Die Persönlichkeitswahl ist die demokratischste Wahl, weil jeder Wähler seine Kandidaten für den Betriebsrat frei wählen kann und an keine Vorgaben gebunden ist.

Mehrere Vorschlagslisten (Listenwahl) Werden mehrere Wahlvorschläge eingereicht, spricht man von der Listenwahl. Der Wähler kann dann nicht mehr zwischen den einzelnen Kandidaten wählen, sondern nur noch zwischen Listen. Daher heißt diese Wahl auch "Listenwahl". Der Wähler kann nur 1 Stimme für eine der Wahlvorschlagslisten abgeben. Die Reihenfolge der Kandidaten auf den Listen bestimmt die Liste selbst und damit auch die Reihenfolge, in der die Bewerber auf den Listen in den Betriebsrat einziehen. Wer oben auf der Liste steht, hat die besten Chancen, in den Betriebsrat einzuziehen. Die Verteilung der Betriebsratssitze auf die Listen erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, einem komplizierten Verfahren. Eine Listenwahl wird nach dem d hondtschen System ausgezählt. Dabei werden die auf die Listen entfallenden Stimmen nacheinander durch 1, 2, 3, 4 und so weiter geteilt. Nach der Reihenfolge der so ermittelten Höchstzahlen werden anschliessend die Sitze auf die Listen verteilt. Die Listen werden meistens von Gewerkschaften oder Zusammenschlüssen von Arbeitnehmern ins Rennen gebracht. Nicht selten verbergen sich hinter Listen auch von den Unternehmen gesteuerte Interessengruppen. So gab es bei BMW eine Mannschaft der Vernunft, die von der Marketingabteilung gesteuert und von BMW finanziert wurde. Seien Sie bei Vorschlagslisten mit einem offensichtlich "designten" frischen Auftritt vorsichtig (vgl. auch BAG vom 04.12.1986 - 6 ABR 48/85). Wenn Sie kandidieren wollen und in einem Großunternehmen arbeiten, sollten Sie sich an die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften wenden.

Vereinfachtes Wahlverfahren Im vereinfachten, also zweistufigen Wahlverfahren kann der Wahlbewerber selbst oder ein Unterstützer einen Vorschlag auch mündlich in der ersten Wahlversammlung unterbreiten.

Wer ist als Kandidat geeignet? Alle Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen, also am Wahltage volljährig sind und mindestens sechs Monate im Betrieb arbeiten, sind geeignet. Wahlvorstand, Gewerkschaften und Listenführer sollten jedoch dafür sorgen, dass die Geschlechterquote erfüllt werden kann und alle Arbeitsbereiche und Beschäftigungsarten auch auf der oder den Vorschlagslisten vertreten sind. In vielen Betrieben gibt es weit mehr Kandidaten als Betriebsratssitze, in anderen Betrieben schaffen es die Akteure nur mit Mühe und Not, so viele Bewerber wie Sitze zur Wahl zu gewinnen.

Wenn Sie auf eine Kandidatur angesprochen werden, denken Sie daran, dass es den Betriebsrat ohne Kandidaten nicht gibt. Es gibt immer viele Argumente, nicht zu kandidieren. Aber das wichtigste Argument ist, dass es ohne Wähler und Kandidaten keinen Schutz durch einen Betriebsrat in der Krise gibt. Wählen Sie also oder noch besser: Lassen Sie sich aufstellen. Kandidieren Sie!

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