Der Wahlvorstand wird die Betriebsratswahl ohne entsprechende Arbeitshilfen kaum bewältigen können. Das gilt jedenfalls für das einstufige vereinfachte Verfahren und erst recht für das normale Wahlverfahren. Nur so ist die Vielzahl der Vorgaben und Fristen überhaupt zu beherrschen. Inzwischen gibt es gute Softwareprogramme, die den Wahlvorstand bei dem Treffen der richtigen Entscheidungen unterstützen und die entsprechenden Formulare bereits vorhalten. Nur so lassen sich kostspielige Neuwahlen nach einer Wahlanfechtung vermeiden.
Formulare:
Vom Wahlausschreiben bis zum Wahlzettel bzw. den Briefwahlunterlagen muss der Wahlvorstand eine Vielzahl von Dokumenten anfertigen und Beschlüsse fassen. Bei der Beachtung der erforderlichen Formalitäten können Formulare, Vorlagen, Muster bei einer fehlerfreien Betriebsratswahl helfen.
Software:
Der Wahlvorstand hat Anspruch auf einen Internetanschluß und eine angemessene elektronische Büroausstattung. Dazu gehört u.a. spezielle Software (etwa für die Erfassung der Stimmenauszählung) und besondere Geräte (etwa ein Scanner zur Auszählung der Stimmzettel (Schneider/Wedde, ArbuR 2007, 26-33).
Ein Expertensystem mit Terminplaner und Formularen für die Betriebsratswahl sind erforderliche Kosten der Wahl und vom Arbeitgeber zu übernehmen.
Literatur
Der Wahlvorstand hat Anspruch auf einen Gesetzestext des Betriebsverfassungsgesetzes und in der Regel auch auf einen neuesten Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz (ArbG Limburg vom 13.05.1987 - 2 BV 2/87).
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Übersetzung
Zu den gemäß § 20 Abs 3 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der laufenden Geschäftsführung des Wahlvorstandes können auch die Kosten für die Übersetzung des Wahlausschreibens gehören (Hessisches Landesarbeitsgericht vom 05.08.1986 - 5 TaBV 145/85). Durch die in § 2 Abs. 5 WOBetrVG normierte Unterrichtungspflicht gegenüber ausländischen Arbeitnehmern, die die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, soll gewährleistet werden, dass diesen Arbeitnehmern, damit sie sich selbst anhand des Gesetzes, der Wahlordnung, der Wählerlisten und des Wahlausschreibens sowie durch Kommunikation mit anderen Arbeitnehmern über die Wahlgrundsätze und das Wahlverfahren informieren können, die zur Wahlbeteiligung notwendigen Kenntnisse "in geeigneter Weise" vermittelt werden. Sie sollen ihr Wahlrecht in gleicher Weise ausüben können wie deutsche Arbeitnehmer. Eine Missachtung dieser Vorschrift berechtigt daher zur Anfechtung der Wahl (BAG Beschluss vom 13.10.2004 – 7 ABR 5/04). Die Vorinstanz (Hess. LAG Beschluss vom 25.09.2003 – 9 TaBV 33/03) hatte angenommen, bei zahlreichen im Betrieb vertretenen Sprachen werde man einen in diesen Sprachen gehaltenen Hinweis als ausreichend ansehen können, dass bei Bedarf eine Unterrichtung und Übersetzungen in weiteren Sprachen abgerufen werden können. Die in 14 Sprachen, nämlich Französisch, Englisch, Türkisch, Spanisch, Portugiesisch, Griechisch, Italienisch, Russisch, Polnisch, Kroatisch, Serbisch, Slowenisch, Slowakisch und Tschechisch gehaltenen vierseitigen, engbedruckten Unterrichtungen (in deutsch vgl. Bl. 46 ff. d. A. 12/13 BV 232/06) sind auf jeden Fall gut geeignet, ausländische Arbeitnehmer über das Wahlverfahren zu informieren, so das Hessische Landesarbeitsgericht vom 17.04.2008 - 9 TaBV 163/07. Entscheidend ist, ob die Deutschkenntnisse ausreichen, um die zum Teil komplizierten Wahlvorschriften und den Inhalt eines Wahlausschreibens verstehen zu können. Im Zweifelsfall muss der Wahlvorstand von unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen ausgehen (BAG Beschluss vom 13.10.2004 – 7 ABR 5/04).
Der Wahlvorstand sollte daher darauf achten, das die von ihm eingesetzten Formulare entsprechende Hinweise enthalten.
Schulung
Zur Betätigung im Wahlvorstand gehört auch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zur Unterweisung in die Aufgaben eines Wahlvorstandes (vgl. BAG v. 05.03. 1974 -- 1 AZR 50/73 -- = AP Nr. 5 zu § 20 BetrVG 1972). Das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 07.06. 1984 -- 6 AZR 3/82) hat die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltung über die Wahlvorschriften des BetrVG und der Wahlordnung allein am konkreten Wissensstand des einzelnen Wahlvorstandsmitglieds im Hinblick auf die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratswahl notwendigen Kenntnisse gemessen. Im dortigen Zusammenhang wird die Darlegung durch das Wahlvorstandsmitglied gefordert, dass es keine ausreichenden Kenntnisse über die Wahlvorschriften habe und die Schulungsteilnahme zur Behebung dieses Mangels erforderlich sei. Bei erstmals berufenen Wahlvorstandsmitgliedern sei wie bei neuen Betriebsratsmitgliedern (vgl. BAG v. 21.11. 1978, a. a. O.) im Regelfall aber die Erforderlichkeit der Vermittlung von Kenntnissen über die Wahlvorschriften zu bejahen, ohne dass dies vom betreffenden Wahlvorstandsmitglied näher dargelegt werden müsse. Die Arbeitsgerichte fordern zum Teil nicht einmal mehr diese Darlegung, sondern halten eine Schulung stets für erforderlich (Arbeitsgericht Frankfurt vom 03.03.1999 - 14 BV 210/98).