"Ein Leben, das jemand damit verbringt, Fehler zu machen, ist nicht nur ehrenvoller, sondern auch nutzbringender als ein Leben, das mit Nichtstun verbracht wird."
George Bernard Shaw

8. Wahlanfechtung

von RA Michael Felser

Fast alle Wahlvorstände machen Fehler. Eine fehlerlose Betriebsratswahl ist die absolute Ausnahme. Die meisten Betriebsratswahlen bleiben aber unangefochten. Und nicht jeder Fehler führt zur Anfechtbarkeit der Wahl.

Nach dem Wahlgang kann sich der neugewählte Betriebsrat erst einmal konstituieren. Leider sind nicht immer alle - zu Recht oder Unrecht - mit der Durchführung der Wahl oder dem Wahlergebnis zufrieden. Deshalb sieht das Betriebsverfassungsgesetz die Möglichkeit vor, die Betriebsratswahl anzufechten. Der Betriebsrat amtiert während des Anfechtungsverfahrens mit vollen Rechten. Nur wenn im Verfahren die Nichtigkeit der Betriebsratswahl festgestellt wird, sind die Beschlüsse auch rückwirkend unwirksam. Stellen die Arbeitsgerichte lediglich die Anfechtbarkeit fest, bleiben die Beschlüsse des Betriebsrats wirksam.

Wahlanfechtung

Die Anfechtungsfrist

Nach § 19 BetrVG kann die Wahl des Betriebsrats nur binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden. Wurde das Wahlergebnis an einem Dienstag bekanntgegeben, muss am übernächsten Dienstag der Anfechtungsschriftsatz beim Arbeitsgericht eingereicht sein - spätestens um 24 Uhr per Telefax.

Die Anfechtungsberechtigten

Die Wahl anfechten können nur die Anfechtungsberechtigten, das sind entweder

a) drei Wahlberechtigte b) eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft c) der Arbeitgeber

Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 04. 12.1986 (Aktenzeichen 6 ABR 48/85), bestätigt durch seinen Beschluss vom 15.02.1989 (Aktenzeichen 7 ABR 9/88), wird ein von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern eingeleitetes Wahlanfechtungsverfahren nicht unzulässig, wenn die Arbeitnehmer während der Dauer des Beschlussverfahrens aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

Der Antrag

Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Er kann zur Fristwahrung vorab per Fax an das Arbeitsgericht übermittelt werden. Er sollte zum Nachweis des Zugangs auch per Telefax eingereicht werden.

Die Überprüfung der Wahl

Gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

Wesentliche Wahlvorschriften im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG liegen dann vor, wenn sie elementare Grundprinzipien der Betriebsratswahl enthalten oder tragende Grundsätze des Betriebsverfassungsrechts berühren (BAG vom 13.10.2004 - 7 ABR 5/04).

Ein derartiger Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften muss darüber hinaus auch geeignet sein, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (BAG vom 31.05.2000 - 7 ABR 78/98; BAG vom25.05.2005 - 7 ABR 39/04).

Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (LAG Hamm vom 12.01.2009 - 10 TaBV 17/07).

Das Arbeitsgericht ist gehalten, von Amts wegen allen für eine Wahlanfechtung in Betracht kommenden Wahlverstößen nachzugehen, die sich aus dem Vortrag der Beteiligten ergeben.

Nichtigkeit der Wahl

Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt (BAG, 23.03.2000; BAG, 19.11.2003; BAG, 21.07.2004). Die Nichtigkeit einer Wahl ist nur in extremen Ausnahmefällen anzunehmen; erforderlich ist insoweit sowohl ein offensichtlicher als auch ein besonders grober Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften. Nur in einem solchen Ausnahmefall, in dem für jeden evident ist, dass ein wirksam gewählter Betriebsrat nicht besteht, ist die Wahl von Anfang an nichtig. Davon kann bei einer erforderlichen, bewertenden Gesamtwürdigung ebenso wenig ausgegangen werden wie bei einer erst durch Beweisaufnahme zu ermittelnden Tatsachenfeststellung (BAG vom 15.11.2000 - 7 ABR 23/99 -, zu B III 2 der Gründe). Handelt es sich bei den einzelnen Verstößen um Mängel, die jeder für sich genommen zwar die Anfechtung der Betriebsratswahl rechtfertigen, nicht aber die Wahl als nichtig erkennen lassen, so kann weder die addierte Summe der Fehler noch eine Gesamtwürdigung zur Nichtigkeit führen (BAG vom 19.11.2003 - 7 ABR 24/03).

Die Dauer des Verfahrens

Ein Wahlanfechtungsverfahren dauert je nachdem, ob eine Beweisaufnahme erforderlich ist oder nicht und wie schnell die jeweilige Kammer des Arbeitsgerichts und Landesarbeitsgerichts entscheidet und ob die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen oder erstritten werden kann, im Mitteil zwischen 12 und 24 Monaten. Normalerweise geht ein Wahlanfechtungsverfahren über zwei Instanzen, seltener befasst sich auch noch das Bundesarbeitsgericht mit der Wahlanfechtung. Unter Umständen kann sich das Anfechtungsverfahren aber auch über die Amtszeit des Betriebsrats erstrecken, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Fortführung entfällt. Betriebsräte, deren Wahl angefochten wurde, versuchen vereinzelt, alleine durch die Ausschöpfung aller verfahrensrechtlichen Möglichkeiten und Fristen über "die Runden" zu kommen.

Tipps und Tricks

Das Rechtschutzinteresse für einen Wahlanfechtungsantrag fehlt, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung für die Beteiligten keine rechtliche Wirkung mehr entfalten kann (vgl. BAG vom 13.03.1991, 7 ABR 5/90; zuletzt BAG vom 16.04.2008 - 7 ABR 4/07). Dies ist der Fall, wenn die Amtszeit des gewählten Betriebsrats während des Verfahrens geendet hat, z.B. weil das Gerichtsverfahren so lange gedauert hat, oder weil der Betriebsrats seinen Rücktritt erklärt, einen Wahlvorstand bestellt und zwischenzeitlich ein neuer Betriebsrats gewählt worden ist. Allerdings besteht das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Wahl des Betriebsrats auch nach dessen Rücktritt so lange fort, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist (BAG vom 29.05.1991 - 7 ABR 54/90).

Ein Wahlvorstand ist vom zurückgetretenen Betriebsrat ordnungsgemäß bestellt worden, wenn der Betriebsrat den Wahlvorstand nach erfolgreicher Wahlanfechtung aber vor deren Rechtskraft bestellt.

Bei einem Restmandat eines Betriebsrats, dessen Betrieb nicht mehr besteht, hilft dies allerdings auch nicht weiter.

Betriebsratsarbeit während des Anfechtungsverfahrens

Die erfolgreiche Anfechtung einer Betriebsratswahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG hat im Gegensatz zur Feststellung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl keine rückwirkende Kraft, sondern wirkt nur für die Zukunft.

Durch seinen Rücktritt verliert der Betriebsrat daher während des Anfechtungsverfahrens nicht seine betriebsverfassungsrechtlichen Funktionen. Vielmehr führt der zurückgetretene Betriebsrat gemäß § 22 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist. Allerdings enden die betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse eines Betriebsrats, dessen Wahl erfolgreich nach § 19 BetrVG angefochten worden ist, mit der Rechtskraft der die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl aussprechenden gerichtlichen Entscheidung (vgl. BAG Beschluß vom 13.03.1991 - 7 ABR 5/90).

Der Betriebsrat bleibt aber bis zu diesem Zeitpunkt mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt. Auch seine während des Wahlanfechtungsverfahrens gefassten Beschlüsse und abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen bleiben wirksam. Er muss nur dafür Sorge tragen, dass er so rechtzeitig zurücktritt, dass die Wahl des neuen Betriebsrats vor der rechtskräftigen Entscheidung im Wahlanfechtungsverfahren abgeschlossen werden kann, das Wahlergebnis also bereits bekanntgegeben wurde.

Bei einer nichtigen Wahl erwirbt die daraus hervorgegangene Arbeitnehmervertretung dagegen keinerlei betriebsverfassungsrechtliche Befugnisse (BAG Urteil vom 27.04.1976 - 1 AZR 482/75). Die Beschlüsse und Betriebsvereinbarungen eines aus nichtiger Wahl hervorgegangenen Betriebsrats werden mit rechtskräftiger Feststellung der Nichtigkeit ebenfalls ungültig. Auch ein Rücktritt des Betriebsrats ändert daran nichts, weil das gerichtliche Verfahren dann trotzdem fortgesetzt werden kann.

Die Kosten

Nach § 20 Abs. 3 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Wahl. Hierzu können die Aufwendungen für eine erforderliche Schulungsveranstaltung gehören oder die Vergütung für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl (BAG, Beschluss vom 16.04.2003 - 7 ABR 29/02; DKK-Schneider, § 20 BetrVG Rz. 30). Unter § 20 Abs. 3 BetrVG fallen alle Kosten, die mit der Einleitung und der Durchführung der Betriebsratswahl sowie der Überprüfung des Wahlergebnisses verbunden sind.

Die Kosten der Wahlanfechtung trägt der Arbeitgeber als Kosten der Wahl nach § 20 BetrVG. Die Anwaltsgebühren derjenigen, die die Betriebsratswahl anfechten, muss der Arbeitgeber also auch übernehmen, es sei denn, die Anfechtung war mutwillig und haltlos. Ausserdem trägt der Arbeitgeber die Kosten eines Rechtsanwaltes, den der neugewählte Betriebsrat im Wahlanfechtungsverfahren mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt.

Trotzdem besteht ein grundlegendes Missverständnis zwischen Wahlvorständen und Betriebsräten sowie der Rechtsprechung. Betriebsrat und Wahlvorstand glauben, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit erfordere, vor dem Beschluss, eine "Klage", also ein Beschlussverfahren gegen den Arbeitgeber einzuleiten, erst einmal eine anwaltliche Beratung einzuholen. Dementsprechend beschließt der Wahlvorstand z.B.:

"Der Wahlvorstand beschließt, wegen der unterschiedlichen Rechtsauffassung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Aufnahme der freien Mitarbeiter in die Wählerliste Herrn Rechtsanwalt Mustermann zur Rechtsberatung aufzusuchen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber."

Die Arbeitsgericht verlangen aber vor der Beauftragung eines Anwalts wegen Rechtsproblemen auch bei der Betriebsratswahl eine scharfe Abgrenzung der anwaltlichen Tätigkeit von der Sachverständigentätigkeit:

"Hier ist nicht ersichtlich, dass Rechtsanwalt B zur Einleitung eines betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahrens oder einer gütlichen Einigung tätig werden sollte. Im Betriebsratsbeschluss ist ausgeführt, dass eine "rechtliche Prüfung", inwieweit im Zusammenhang mit den Fortbildungsveranstaltungen Mitbestimmungsrechte bestünden, stattfinden solle und wie die weitere Vorgehensweise aussehen solle. Die Betriebsratsvorsitzende solle den Rechtsberatungstermin wahrnehmen. Zur Abgrenzung einer gutachterlichen Rechtsberatung im Sinne von § 80 Abs. 3 BetrVG ist jedoch ein Betriebsratsbeschluss mit dem Inhalt erforderlich, der Anwalt solle beauftragt werden, ein betriebsverfassungsrechtliches Beschlussverfahren einzuleiten, wenn dieses Erfolg verspricht."

So das Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluß vom 17.06.2004 Aktenzeichen 9/4/2 TaBV 4/04

Der Beschluß hätte daher richtig so gefasst sein müssen:

"Der Wahlvorstand beschliesst, wegen der unterschiedlichen Rechtsauffassung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Aufnahme der freien Mitarbeiter in die Wählerliste Herrn Rechtsanwalt Mustermann mit der Durchsetzung seiner Rechte, notfalls durch einstweilige Verfügung, zu beauftragen, wenn dies Erfolg verspricht."

Am besten begründet der Betriebsrat oder Wahlvorstand zum Beschluß noch, warum er selbst glaubt, in dieser Sache im Recht zu sein, damit er sich keine fehlenden Überlegungen vorwerfen lassen muß.

Auch wenn der Anwalt dann von einem Beschlussverfahren oder einer Strafanzeige abrät, sind die dann anfallenden Beratungskosten als "Weniger" zu den Kosten eines Beschlussverfahrens erforderlich. Auch die Kosten eines aussergerichtlichen qualifizierten anwaltlichen Schreibens dürften nach § 20 Abs. 3 BetrVG bzw. 40 BetrVG als "mildere Maßnahme" zu erstatten sein.

Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt allerdings, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint oder die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten rechtsmissbräuchlich erfolgt und deshalb das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird (LAG Niedersachsen vom 14.09.2006 - 4 TaBV 7/06).

Eingriff in die Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung

In engen Grenzen kann auch ein Abbruch der Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung während des Wahlverfahrens vor dem Arbeitsgericht beantragt werden.

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